sei in der Woche vor dem 14. Juni 2011, d.h. in der Woche vom 6. Juni 2011, während der ganzen Woche einschlossen gewesen, dann aber vorbringt, sie habe einen Kinderarzttermin gehabt und die Tür sei auch wegen einer Zustellung offen geblieben. Das wiederum impliziert, dass sie speziell in jener Woche jedenfalls nicht täglich eingeschlossen war. Richtig ist im Weiteren, dass die Privatklägerin während des angeklagten Zeitraumes mehrfach Reisen nach Katar bzw. Ägypten unternahm (vgl. Vi-act. 60, Reisepapier Nr. 2009/366, z.B. Stempel vom 31. August 2009, 28. September 2009, 21. und 27. Januar 2010, 14. Mai 2010 sowie 2. Juli 2010).