bbb) Auch die Strafkammer geht davon aus, dass die Anklage mit der Verwendung des Worts „jeweils“ impliziert, dass der Beschuldigte die Privatklägerin immer einschloss, wenn er sich zur Arbeit begab. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, widerspricht diese Annahme jedoch den Angaben der Privatklägerin. So gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe sie nicht jeden Tag eingeschlossen, er habe sie zur Bestrafung eingeschlossen, wenn sie kleinere Auseinandersetzungen gehabt hätten (U-act. 10.1.01 Frage 12 S. 6). Der Beschuldigte habe sie „hunderte Male“ eingeschlossen, „manchmal für einen Tag“ (U-act. 10.1.01 Frage 16 S. 6).