schrieben. Dagegen würden in der Anklage die einzelnen, von der Privatklägerin behaupteten Freiheitsberaubungen nicht definiert. Mithin sei eine Verurteilung auf der Basis des angeklagten Sachverhaltes nicht möglich, da dieser von der Darstellung der Privatklägerin mehr als geringfügig abweiche (angefocht. Urteil E. I./B/4 ff.).