Auch zeugten ihre Reisedokumente von einer gewissen Reisetätigkeit. Es sei somit nicht erwiesen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin jedesmal während der arbeitsbedingten Abwesenheit eingeschlossen habe. Mithin decke sich der angeklagte Sachverhalt nicht mit den belastenden Aussagen der Privatklägerin und weiteren Beweisen. Mit dem von der Privatklägerin beschriebenen situativen Einschliessen werde ein anderer Vorwurf erhoben, als in der Anklageschrift um- Kantonsgericht Schwyz 25