aaa) Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Beschuldigte gemäss Anklage die Privatklägerin jeweils während seiner arbeitsbedingten Abwesenheiten in der gemeinsamen Wohnung eingeschlossen haben soll. „Jeweils“ bedeute, dass die Freiheitsberaubung jedesmal während der arbeitsbedingten Abwesenheiten des Beschuldigten erfolgt sei. Jedoch werde eine jedesmalige Freiheitsberaubung auch von der Privatklägerin nicht bestätigt, nachdem diese konstant aussagte, sie sei zur Bestrafung nach kleineren Auseinandersetzungen und nicht immer einschlossen worden. Auch zeugten ihre Reisedokumente von einer gewissen Reisetätigkeit.