Wohl brachte der Beschuldigte beim Durchlesen der Protokolle, v.a. bei der ersten delegierten Einvernahme vom 14. Juni 2011, zahlreiche handschriftliche Korrekturen an (U-act. 10.2.01). Die Verteidigung macht indessen nicht geltend, dass die Protokolle trotz dieser Korrekturen den Inhalt der vom Beschuldigten gemachten Aussagen (immer noch) nicht zutreffend wiedergeben würden. Mithin besteht für die Strafkammer keine Veranlassung, die fraglichen Einvernahmeprotokolle von der beweismässigen Verwertung auszuschliessen.