Dass dem so gewesen sei, ergäbe sich auch daraus, dass der Beschuldigte anlässlich der letzten Einvernahme vom 20. Juli 2011 die Aussage verweigert habe (BVP S. 23 f.). Abgesehen davon, dass diese Rüge erstmals im Berufungsverfahren erhoben wurde, ergibt sich aus den fraglichen Protokollen, dass der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahmen jeweils korrekt über seine Rechte belehrt wurde (was die Verteidigung nicht bestreitet) und diese auch kannte, nachdem er im Verlaufe der Befragung vom 20. Juli 2011 vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (U-act. 10.2.07 Fragen 6 ff. S. 3 ff.). Kantonsgericht Schwyz 24