b) Sodann rügt die Verteidigung Mängel bei den polizeilichen Befragungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Freiheitsberaubung. Sie führt aus, der Beschuldigte habe viele Korrekturen anbringen müssen. Die „Chemie“ zwischen dem Beschuldigten und dem befragenden Polizisten habe nicht „gestimmt“ und Letzterer habe die Protokollierung nicht richtig „im Griff“ gehabt. Dass dem so gewesen sei, ergäbe sich auch daraus, dass der Beschuldigte anlässlich der letzten Einvernahme vom 20. Juli 2011 die Aussage verweigert habe (BVP S. 23 f.).