337 Abs. 1 und Abs. 4 StPO sowie Art. 405 StPO). Allenfalls ist die notwendige Verteidigung erst im Gerichtsverfahren anzuordnen, wenn das Auftreten der Staatsanwaltschaft feststeht (Schmid, Praxiskommentar Strafprozessordnung, 2. A., Art. 130 N 12). Somit kann der Beschuldigte unter dem Titel von Art. 130 lit. d StPO aus dem Umstand, dass er zu Beginn des Untersuchungsverfahrens noch nicht verteidigt war, nichts zu seinen Gunsten ableiten.