bb) Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt auch vor, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d). Vorliegend war der Beschuldigte sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren verteidigt. Anzufügen ist, dass die genannte Bestimmung jeweils erst dann aktuell wird, soweit und sobald die Staatsanwaltschaft freiwillig oder obligatorisch persönlich auftritt (Art. 337 Abs. 1 und Abs. 4 StPO sowie Art. 405 StPO).