ten Geldstrafe von 170 Tagessätzen verurteilt wurde, U-act. 0.0.07). Dass im Kantonsgericht Schwyz 23 späteren Verlauf der Untersuchung zusätzlich der Vorwurf der Kindesentführung hinzutrat, spielt keine Rolle. Ob eine amtliche Verteidigung zu bestellen ist, beurteilte sich aufgrund der damals aktuell im Raume stehenden Vorwürfe.