Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die Staatsanwaltschaft, da zunächst ausschliesslich der Vorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung und des Vergehens gegen das Waffengesetz im Raum stand, zu Recht davon ausgegangen, dass keine Freiheitsstrafe zur Diskussion stehen wird. Mithin konnte sie davon ausgehen, dass gegen den nicht vorbestraften Beschuldigten für beide Delikte eine Geldstrafe auszufällen sein wird (vgl. hierzu den nicht in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl vom 8. März 2012, mit dem der Beschuldigte der mehrfachen Freiheitsberaubung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer beding-