Aus den Akten erhellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger am 2. August 2013 eingesetzt wurde (U-act. 2.1.08), wobei zusätzlich zwischen dem 19. November 2012 und 30. Juli 2013 eine erbetene Verteidigung bestand (U- act. 2.1.01-2.1.07). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die Staatsanwaltschaft, da zunächst ausschliesslich der Vorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung und des Vergehens gegen das Waffengesetz im Raum stand, zu Recht davon ausgegangen, dass keine Freiheitsstrafe zur Diskussion stehen wird.