aa) Die beschuldigte Person muss nach Art. 130 StPO insbesondere notwendig verteidigt werden, wenn namentlich ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. a). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand der äusseren Umstände des Tatvorwurfs. Entscheidend ist, ob der Grund notwendiger Verteidigung bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden können, wobei an die Erkennbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGer, Urteil 6B_1069/2015 vom 2. August 2016 E. 1.2 m.w.H.). Massgebend ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Strafe (BSK StPO I-Ruckstuhl, 2. A., Art.