Zudem müssten für die Frage der notwendigen Verteidigung sämtliche dem Beschuldigten im Vorverfahren vorgeworfenen Sachverhaltskomplexe berücksichtigt werden, d.h. nebst der Freiheitsberaubung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz auch die Entführung. Schliesslich lasse sich die notwendige Verteidigung mit dem Umstand begründen, dass die Staatsanwaltschaft bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Februar 2014 persönlich aufgetreten sei.