Nach Ansicht der Verteidigung hätte die Staatsanwaltschaft von einer konkreten Strafandrohung von mehr als einem Jahr ausgehen müssen, da die Privatklägerin dem Beschuldigten damals mehrfache Freiheitsberaubung während dreier Jahre, d.h. seit 2008, vorgeworfen habe. Zudem müssten für die Frage der notwendigen Verteidigung sämtliche dem Beschuldigten im Vorverfahren vorgeworfenen Sachverhaltskomplexe berücksichtigt werden, d.h. nebst der Freiheitsberaubung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz auch die Entführung.