a) Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung moniert die Verteidigung in formeller Hinsicht, es hätte bereits mit Eröffnung der Strafuntersuchung am 14. Juni 2011 eine notwendige Verteidigung bestellt werden müssen. Nach Ansicht der Verteidigung hätte die Staatsanwaltschaft von einer konkreten Strafandrohung von mehr als einem Jahr ausgehen müssen, da die Privatklägerin dem Beschuldigten damals mehrfache Freiheitsberaubung während dreier Jahre, d.h. seit 2008, vorgeworfen habe.