3. Sodann wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfen, die Privatklägerin vom 28. Februar 2009 bis zum 14. Juni 2011 wissentlich und willentlich in der Wohnung F.________ (Strasse) in Reichenburg eingeschlossen zu haben. Der Beschuldigte soll die Wohnung jeweils morgens um ca. 7:30 Uhr abgeschlossen haben und zur Arbeit gefahren sein. Auch habe er der Privatklägerin den Zweitschlüssel, das Telefon und den Computer weggenommen. Der Beschuldigte soll die Wohnungstüre jeweils erst wieder um ca. 17:30 Uhr geöffnet haben, als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei.