Wie vorstehend ausgeführt, ist die Strafkammer in Würdigung der gesamten Sachlage zur Überzeugung gelangt, dass die durch die Verbringung nach Kairo bzw. die vorübergehende Trennung von der Mutter entstandenen Beeinträchtigungen nicht derart massiv waren, dass das Wohl von E.________ ernsthaft bzw. strafrechtlich relevant gefährdet gewesen wäre. Entsprechend kann auf die Abnahme zusätzlicher Beweise verzichtet werden. Ausserdem würde ein solches Aktengutachten – E.________ kann zu den damaligen Ereignissen nicht persönlich befragt werden – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kaum zusätzliche Erkenntnisse liefern. Was die von der Verteidigung eingereichte CD mit Videos von E.___