Die von der Privatklägerin geschilderten Handlungen sind wiederum nicht in der Anklage enthalten und daher nicht Verfahrensgegenstand. Im vorliegenden Zusammenhang schliesslich nicht von Belang ist sodann das Vorbringen, dass der Privatkläge- Kantonsgericht Schwyz 20 rin in Ägypten das Sorgerecht von einem dortigen Gericht zugesprochen worden sei (BVP Plädoyernotizen S. 13).