Des Weiteren trägt die Privatklägerin vor, der Beschuldigte habe ihr gegenüber immer wieder Forderungen gestellt, insbesondere habe er ihr gesagt, sie werde ihren Sohn nie mehr lebend sehen, wenn sie die Eheschutzklage nicht zurückziehe. Auch habe er die Privatklägerin, als diese beim Beschuldigten in Ägypten war, weiter terrorisiert (BVP Plädoyernotizen S. 11 und 12 f.). Die von der Privatklägerin geschilderten Handlungen sind wiederum nicht in der Anklage enthalten und daher nicht Verfahrensgegenstand.