Abgesehen davon, ist auf dem fraglichen Video nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte damit auf die Privatklägerin eingeschlagen hätte, mithin ist diese Behauptung aktenwidrig; der Beschuldigte drohte ihr dort gemäss der Übersetzung lediglich, auf ihr den Kleiderbügel zu zerschlagen (vgl. U-act. 8.1.09; U-act. 8.1.07 S. 2). Des Weiteren trägt die Privatklägerin vor, der Beschuldigte habe ihr gegenüber immer wieder Forderungen gestellt, insbesondere habe er ihr gesagt, sie werde ihren Sohn nie mehr lebend sehen, wenn sie die Eheschutzklage nicht zurückziehe.