Weiter führt die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe keinen Respekt vor dem schweizerischen Recht. Er habe ihr verboten, Geld zu haben, Freunde kennenzulernen und sich zu integrieren. Auch habe er sie mit einem Kleiderbügel gezüchtigt (BVP Plädoyernotizen S. 7-8). Diese Ausführungen betreffen indessen das Verhältnis der Parteien untereinander und nicht das Kindeswohl. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe sie mit einem Kleiderbügel gezüchtigt, ist ausserdem nicht Gegenstand der Anklage. Abgesehen davon, ist auf dem fraglichen Video nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte damit auf die Privatklägerin eingeschlagen hätte, mithin ist diese Behauptung aktenwidrig;