11.0.06 S. 3). Damit lässt sich aber nicht nachweisen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin just am Abend des 28. März 2011 das erwähnte Opioid-Analgetikum, welches u.a. zu Benommenheit führen kann, aber nicht muss (vgl. compendium.ch), ohne deren Wissen verabreicht hat.