dd) Festzuhalten ist schliesslich, dass der vorliegende Fall mit der Konstellation im zitierten Bundesgerichtsentscheid 141 IV 10 mit Bezug auf das Mass der Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht vergleichbar ist. In jenem Fall verbrachte der Vater seine damals 3½- und 5-jährigen Söhne von der Schweiz aus an einen unbekannten Ort in Nigeria, wobei er seine Kinder dort allein bei Verwandten zurückliess (vgl. zit. BGE 141 IV 10 E. 4.2 und 4.5.6). Vorliegend wurde E.________ wohl von der Mutter getrennt, immerhin blieb der Beschuldigte aber bei ihm.