Zum einen enthält die erwähnte, ohne Anhörung der Gegenseite erlassene Verfügung keine Begründung; zum andern betrifft sie die aktuelle Situation, mithin lassen sich aufgrund des fraglichen Superprovisoriums mit Bezug auf die Frage des Masses der Beeinträchtigung durch die damalige Verbringung nach Ägypten im Strafverfahren keine Erkenntnisse gewinnen. Insgesamt ist eine strafrechtlich relevante, massive Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegend nicht erstellt. Kantonsgericht Schwyz 18