Daran ändert auch nichts, dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March im Rahmen eines neuerlichen, von der Privatklägerin am 28. April 2016 eingeleiteten vorsorglichen Massnahmeverfahrens mit superprovisorischer Verfügung vom 3. Mai 2016 von der Anordnung eines Besuchsrechts absah und dem Beschuldigten jeglichen Kontakt mit E.________ untersagte (BVP, Beilage 3 zum Plädoyernotizen Privatklägerin). Zum einen enthält die erwähnte, ohne Anhörung der Gegenseite erlassene Verfügung keine Begründung;