Daraus lässt sich zumindest in strafrechtlicher Hinsicht nicht den Schluss ziehen, das Kindeswohl sei grundsätzlich gefährdet, wenn sich das Kind beim Beschuldigten befinde, zumal die Privatklägerin nicht ausführte, der Beschuldigte habe, wenn das Kind schreie, in unangemessener Weise reagiert, etwa indem er es geschlagen oder geschüttelt hätte. Daran ändert auch nichts, dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March im Rahmen eines neuerlichen, von der Privatklägerin am 28. April 2016 eingeleiteten vorsorglichen Massnahmeverfahrens mit superprovisorischer Verfügung vom 3. Mai 2016 von der Anordnung eines Besuchsrechts absah und dem Beschuldigten jeglichen Kontakt mit E.______