sämtlichen Befragungen machte die Privatklägerin im Strafverfahren nämlich keine Aussagen dahingehend, dass der Beschuldigte „ein schlechter Vater“ oder dergleichen wäre. Immerhin überliess die Privatklägerin den Sohn dem Beschuldigten in der fraglichen Nacht. Sie sagte dazu aus, sie wolle dem Beschuldigten das Kind nicht wegnehmen, es solle eine gutes Verhältnis zu seinem Vater haben (U-act. 10.3.01 Frage 1 S. 5). Die Privatklägerin hätte dem Beschuldigten den Sohn in jener Nacht kaum überlassen, wäre sie der grundsätzlichen Überzeugung gewesen wäre, dieser könnte dem Kind schaden.