Jedoch drängt aufgrund dieser Angaben, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, nicht der Schluss auf, der Beschuldigte habe sich nicht ernsthaft um den gemeinsamen Sohn gekümmert. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Hautrötungen bei Kleinkindern häufig auftreten, ebenso kleine Schürfwunden, und es sich dabei in aller Regel nicht um gravierende Verletzungen handelt, was die Privatklägerin auch nicht geltend machte. cc) Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass das Zusammensein des Beschuldigten mit dem Sohn an sich diesen in seiner Entwicklung gefährdet hätte. In Kantonsgericht Schwyz 17