13.1.112). Wohl brachte die Privatklägerin in der Berufung vor, E.________ sei, als sie nach Ägypten gekommen sei, „überall rot“ und „aufgeschürft“ gewesen. Der Beschuldigte wisse wahrscheinlich nicht, wie man Windeln richtig anziehe. Das Kind sei „vernachlässigt“ gewesen (BVP S. 19). Jedoch drängt aufgrund dieser Angaben, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, nicht der Schluss auf, der Beschuldigte habe sich nicht ernsthaft um den gemeinsamen Sohn gekümmert.