Frage 55 S. 16). Dass E.________ anlässlich dieser Kontakte auf sie den Eindruck gemacht habe, dass es ihm schlecht ginge, zum Beispiel, dass er weinte, erwähnte die Privatklägerin nie, und zwar auch nicht im Rahmen des Eheschutzverfahrens (vgl. U-act. 13.1.110). Immerhin war E.________ nach Aussage der Privatklägerin bei guter Gesundheit, zumindest als der Beschuldigte ihn mitnahm (U-act. 10.3.01 Frage 16 S. 10). Dass E.________ in der Folge in einem schlechten Zustand gewesen wäre, ist auch auf einem in den beigezogenen Akten des Eheschutzverfahrens enthaltenen, vom 5. April 2015 datierenden Bild nicht ersichtlich (U-act. 13.1.112).