schlafenden Mutter nicht verabschieden. Ob er die Trennung in jener Nacht hat wahrnehmen können, erscheint angesichts seines damaligen Alters fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben, denn es bestehen aufgrund der Akten ohnehin keine Anzeichen dafür, dass E.________ durch die vorübergehende Trennung von seiner wichtigsten Bezugsperson in seiner Entwicklung Schaden genommen hat. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass es E.________ in Ägypten schlecht ergangen wäre. So hatte die Privatklägerin in den ersten fünf Tagen, nachdem der Beschuldigte mit dem Sohn nach Ägypten geflogen waren, via Internet Kontakt mit dem Beschuldigten und dem Kind (U-act. 10.2.11 Frage 55 S. 16).