zugegangen ist. Der blosse Hinweis auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht, welche eine Zustellung an den Mandanten zweifellos gebietet, ist nicht hinreichend um die effektive Kenntnisnahme durch den Beschuldigten zu erstellen. Somit kann ihm diese, unbesehen des Umstandes, dass sie rückwirkend aufgehoben wurde, ohnehin nicht entgegen gehalten werden. Kantonsgericht Schwyz 15 d) In Nachachtung der Präzisierung der Rechtsprechung ist zusätzlich zu prüfen, ob das Verbringen von E.________ nach Ägypten dessen Interessen derart einschneidend beeinträchtigte, dass es mit dem Kindeswohl eindeutig nicht mehr vereinbar ist.