Insofern kann entgegen der Ansicht der Privatklägerin nicht von einer verbindlichen alleinigen Obhutszuteilung im Rahmen der Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 an sie gesprochen werden mit der Folge, dass auch der Beschuldigte nach wie vor die (Mit-)Obhut über E.________ innehatte (BVP Plädoyernotizen S. 15). Was die Verfügung vom 12. April 2012 anbelangt, geht die Anklage davon aus, dass der Beschuldigte diese von seinem damaligen Rechtsvertreter erhalten habe. Der Beschuldigte bestritt indessen, diese Verfügung erhalten zu haben (U- act. 10.3.15 Frage 8 S. 6; HVP Plädoyernotizen S. 8). In den Akten fehlen denn auch Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügung ihm persönlich tatsächlich