bb) Die Strafkammer pflichtet diesen vorinstanzlichen Ausführungen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung bei. Ergänzend bzw. präzisierend ist festzuhalten, dass insbesondere für die Obhutszuteilung die Offizialmaxime gilt. Einer diesbezüglichen Vereinbarung der Ehegatten kommt lediglich die Bedeutung eines gemeinsamen Antrages zu, an den der Richter nicht gebunden ist (Six, Handbuch Eheschutz, 2. A., Rz 1.43). Insofern kann entgegen der Ansicht der Privatklägerin nicht von einer verbindlichen alleinigen Obhutszuteilung im Rahmen der Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 an sie gesprochen werden mit der Folge, dass auch der Beschuldigte nach wie vor die (Mit-)Obhut über E.______