Sodann habe der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 12. April 2012 E.________ superprovisorisch unter die Obhut der Privatklägerin gestellt (vgl. U-act. 13.1.45). Dieses Eheschutzverfahren sei indessen mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 als durch Rückzug (seitens der Privatklägerin) erledigt abgeschrieben und die superprovisorische Verfügung vom 12. April 2012 aufgehoben worden. Zur Begründung habe der Einzelrichter insbesondere ausgeführt, die einstweiligen Massnahmen gemäss der Verfügung vom 12. April 2012 würden ex tunc (ersatzlos) dahinfallen (U-act. 13.1.05). Ent- Kantonsgericht Schwyz 14