Mit dieser vorläufigen Vereinbarung seien Kinderbelange im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geregelt worden. Um aber Rechtsgültigkeit und damit Verbindlichkeit für die Parteien zu erlangen, hätte die Vereinbarung richterlich genehmigt werden müssen, was aber nicht erfolgt sei. Mithin liege kein richterlicher Entscheid über die ausschliessliche Obhutszuteilung an die Privatklägerin vor, so dass nach wie vor beide Elternteile berechtigt gewesen seien, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Somit sei der Beschuldigte befugt gewesen, mit dem Sohn am 29. März 2012 nach Ägypten zu gehen. Sodann habe der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 12. April 2012 E.___