aa) Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass dem Beschuldigten die elterliche (Mit-)Sorge oder (Mit-)Obhut nie rechtsgültig entzogen wurde. Sie führte zur Begründung zusammengefasst aus, die Parteien hätten sich im Eheschutzverfahren ZES 11 672 mit vorläufiger Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 darauf geeinigt, dass E.________ bis zum 31. März 2012 unter die Obhut der Privatklägerin gestellt werde (vgl. U-act. 13.1.34). Mit dieser vorläufigen Vereinbarung seien Kinderbelange im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geregelt worden.