Voraussetzung sei jedoch, dass die konkreten Umstände eindeutig ausserhalb des Kindeswohles lägen. Geringfügige Beeinträchtigungen der Interessen des Kindes, die mit einer Veränderung des Aufenthaltsorts Kantonsgericht Schwyz 13 zwangsläufig einhergingen, genügten nicht (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5 mit weiteren Hinweisen). In der Folge wird daher zu prüfen sein, ob der Beschuldigte über ein Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.________ verfügte, und wenn ja, ob mit der Verbringung des Sohnes nach Ägypten das Kindeswohl massiv gefährdet war.