aus strafrechtlicher Sicht für das Aufenthaltsbestimmungsrecht dasselbe gelten müsse wie für das (zivilrechtliche) Erziehungsrecht, da sich beides am Wohl des Kindes orientieren müsse. So seien Konstellationen denkbar, in denen die Verbringung eines Kindes an einen anderen Aufenthaltsort derart massiv in die Interessen des Kindes und letztlich auch dessen Freiheitsrecht eingreife, dass sie strafrechtlich relevant werde. In solchen Ausnahmefällen lasse sich die Ortsveränderung nicht mehr mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtfertigen. Voraussetzung sei jedoch, dass die konkreten Umstände eindeutig ausserhalb des Kindeswohles lägen.