Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass gemäss der bis am 30. Juni 2014 in Kraft gestandenen Bestimmung von aArt. 296 Abs. 1 ZGB die Kinder, solange sie unmündig seien, unter der elterlichen Sorge stünden. Diese umfasse gemäss aArt. 301 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 301 Abs. 3 und Art. 301a ZGB insbesondere das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Dabei seien die Eltern jedoch nicht völlig frei, sondern hätten sich am Wohl des Kindes zu orientieren und dessen Persönlichkeit zu achten. Beim Aufenthaltsbestimmungsrecht seien die Aspekte der Stabilität und Kontinuität von besonderer Bedeutung (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5 mit weiteren Hinweisen). Im weiteren erwog das Bundesgericht, dass