Diese Rechtsprechung präzisierte das Bundesgericht indes zwischenzeitlich mit BGE 141 IV 10. In jenem Entscheid führte das oberste Gericht aus, dass zwar am Grundsatz festzuhalten sei, wonach derjenige Elternteil, der das Recht habe, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB begehen könne. Jedoch sei zu prüfen, ob dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern zivilrechtliche Schranken gesetzt seien. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass gemäss der bis am 30. Juni 2014 in Kraft gestandenen Bestimmung von aArt. 296 Abs. 1 ZGB die Kinder, solange sie unmündig seien, unter der elterlichen Sorge stünden.