b) Die Vorinstanz legte ihren Erwägungen die geltende Rechtsprechung zugrunde, wonach keine Entführung begeht, wer Inhaber der elterlichen Sorge ist und das Recht hat, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, unabhängig davon, ob die Ortsveränderung dem Wohl und den Interessen des Kindes entspricht (angefocht. Urteil E. I./A/3. insbesondere mit Hinweis auf BGE 126 IV 221, Regeste). Diese Rechtsprechung präzisierte das Bundesgericht indes zwischenzeitlich mit BGE 141 IV 10.