2. Gemäss Anklageziffer 1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seinen damals rund elf Monate alten Sohn E.________ am 29. März 2012 gegen den Willen seiner Mutter, der Privatklägerin, nach Ägypten verbracht zu haben, obwohl die Privatklägerin aufgrund der Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 im Verfahren ZES 11 672 bis am 31. März 2012 die alleinige Obhut über das Kind inne gehabt haben soll. Mit Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. April 2012, welcher dem Beschuldigten zugestellt worden sein soll, sei E.___