Am 23. August 2016 fand vor Schranken des Kantonsgerichts die Berufungsverhandlung statt. Die Privatklägerin zog die Berufung betreffend Beschlagnahme zurück und hielt im Übrigen an ihren in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Die Verteidigung hielt an ihre Anträge gemäss der Berufungserklärung aufrecht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungsantwort, den Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und wiederholte ihre vor Vorinstanz gestellten Anträge (vgl. BVP).