Am 10. September 2014 teilte die Verteidigung mit, der Beschuldigte wolle an der Berufungsverhandlung persönlich teilnehmen (KG-act. 12). Auf Ersuchen der Verfahrensleitung um polizeiliche Abklärungen teilte die Kantonspolizei am 27. Oktober 2014 mit, dass der Beschuldigte vom Landgericht Halle/Deuschland am 18. Juli 2014 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei, wobei das Urteil nicht rechtskräftig sei. Der Beschuldigte befinde sich weiter in Untersuchungshaft. Hafturlaub oder eine Entlassung kämen nicht in Betracht (KG-act. 22). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 sistierte die Verfahrensleitung die Berufungsverfahren (KGact.