5. Es sei A.________ zu verpflichten, B.________ Fr. 50‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1.9.2010 auf Fr. 25‘000.00 und 5 % Zins seit 29.3.2012 auf Fr. 25‘000.00 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Die beschlagnahmten Gegenstände seien bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht herauszugeben. 7. Es sei der Straf- und Privatklägerin die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung durch RA D.________ zu gewähren.