3. Es sei A.________ zu verpflichten, der Straf-und Privatklägerin Fr. 32‘019.00 Schadenersatz inkl. Zins seit 29.3.2012 zu bezahlen. 4. Eventualiter sei festzustellen, dass A.________ gegenüber B.________ aus der Entführung dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei B.________ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.