d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von B.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 13.-14. [Zustellung und Rechtsmittel]. B. Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte und die Privatklägerin fristgerecht beim kantonalen Strafgericht Berufung an und erklärten nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht. Die Verteidigung focht des vorinstanzliche Urteil wie folgt an (STK 2014 32, KGact 3):